Kieswerk Orgeldinger GmbH & Co. KG - Großwallstadt

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Verkauf von Sand und Kies

2. Geltung

1.1. Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller nach dem 01.01.2005 vereinbarten Verkäufe von ungebrochenem und/oder gebrochenem Kies und Sand (im folgenden "Ware"). Dies gilt auch dann,
wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer ist
Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers gelten uns
gegenüber nicht.

1.2. Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gelten,
sind sie kursiv gedruckt.

2. Angebot

Unsere Angebote sind unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt
ist. Für die richtige Auswahl der Kies- und Sandsorte und -menge ist allein der Käufer verantwortlich.

3. Lieferung und Abnahme
3.1. Die Auslieferung erfolgt bei Abholung in den Produktionswerken unserer Mitgliedsunternehmen,
ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so
trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.

3.2. Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) berechtigt den Käufer unter
den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten
haben. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge
erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der
Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich
machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben
wir z. B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische
oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an notwendigen
Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder sonstige unabwendbare
Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die
Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Wir werden bei auftretenden Liefererschwernissen/
-verzögerungen den Käufer unverzüglich informieren.

3.3. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer.
Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Kies- und Sandfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen
und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen
unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer
für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser
Voraussetzung nicht zu vertreten; Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen.
Das Entladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. - Ist der Käufer
Unternehmer, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur
Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, sowie unser Sortenverzeichnis
durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt, es sei denn, wir durften aufgrund konkreter
Umstände nicht von einer Empfangsberechtigung der unterzeichnenden Personen ausgehen.

3.4. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer
unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hat die
Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten;
Unternehmer haften im Fall der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertreten müssen.
Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme der Ware und Bezahlung des
Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle.

4. Gefahrübergang

4.1. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt
und ist der Käufer Unternehmer, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt
und wer die Frachtkosten trägt, bei Transport mittels fremder wie unserer eigenen Fahrzeuge in dem
Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware an den Versandbeauftragten ausgeliefert ist,
spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes.

4.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei
Abholung im Werk Babenhausen in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem das Fahrzeug das
Werksgelände verlässt. Bei Lieferung nach außerhalb des Werkes geht diese Gefahr auf den Käufer
über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die
öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.

5. Mängelansprüche

5.1. Die Haftung für Mängel entfällt gegenüber Unternehmern, wenn der Käufer oder die nach
Ziff. 3.3 zur Abnahme als bevollmächtigt geltende Person unsere Ware mit Kies und Sand anderer
Lieferanten oder mit anderen Baustoffen vermengt oder verändert oder vermengen oder verändern
lässt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht
herbeigeführt hat.

5.2. Offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind von Unternehmern unverzüglich bei Abnahme
der Ware zu rügen. In diesem Fall hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns
unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind von Unternehmern
unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung,
zu rügen; dies gilt nicht für Mängel, für die § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB gilt. Mündliche oder
fernmündliche Rügen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei nicht form- und/oder fristgerechter
Rüge gilt die Ware als genehmigt.

5.3. Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders
Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind. Wir werden unverzüglich nach
einem entsprechenden Verlangen des Käufers einen solchen Beauftragten zur Probennahme entsenden.

5.4. Wegen eines Mangels kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Ist der Käufer
Unternehmer, leisten wir Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache.

Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt den Käufer nach seiner Wahl zur Minderung oder
zum Rücktritt vom Vertrag. Für Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen unter Ziff. 6.

5.5. Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware;
dies gilt nicht für Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB.
Auf Schadensersatz gerichtete
Mängelansprüche außer denjenigen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB verjähren ein Jahr ab Ablieferung,
es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht, dass der Schaden in der Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit liegt, oder dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

6. Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, aus
Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung, sind
ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung
von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht oder nicht durch die
Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder nicht durch einen von uns
arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder nicht in der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit liegt. Bei Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung haften
wir nicht für bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden. Eine Haftung gemäß dem
Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

7. Sicherungsrechte

7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt aller
diesbezüglichen Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum. Ist der Käufer
Unternehmer, bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen,
die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch
sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder
verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen einen Vertragspartner bereits im Voraus
einem Dritten wirksam abgetreten oder mit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart.

7.2. Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache
erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen.
Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der
neuen Sache zum Wert unserer Ware (7.9) ein. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung,
Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen
neuen Sache an dieser Allein - oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung
der in 7.1 Satz 2 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes
unserer Ware (7.9) zum Wert der anderen Sachen. Unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen
Erfüllungen unserer Forderungen gem. 7.1 Satz 2 fort.

7.3. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach 7.1 Satz 2 schon
jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen
Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner
Forderungen ab.

7.4. Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren
oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden
Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür
eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung
der Erfüllung unserer Forderungen gem. 7.1 Satz 2 diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe
des Wertes unserer Ware (7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt in
gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gem. §§ 648, 648 a BGB
aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehenden
Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen
hat uns der Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte
Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach 7.1 Satz 2 an uns
zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und
die Forderung einzuziehen. Wir werden indes von den Befugnissen gemäß den Sätzen 4 und 5 dieses
Absatzes keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

7.5. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits
jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa
verbleibenden weiteren Restbetrag ab. Unser Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge
bleibt unberührt.

7.6. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes unserer Ware (7.9)
weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.

7.7. Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit
kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder
jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat
uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende
Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen.

7.8. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer
aldoforderung.

7.9. Der „Wert unser Ware“ im Sinne dieser Ziff. 7 entspricht dem Gesamtbetrag der in unseren
Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreise zzgl. 10 %.

7.10. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben,
als deren Wert unsere Forderungen um 10 % übersteigt.

8. Preis- und Zahlungsbedingungen

8.1. Erhöhen sich zwischen Abgabe unseres Angebots und Lieferung unsere Selbstkosten, insbesondere
für Vorkommen, Fracht, Maut und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und
Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für
Lieferungen an einen Verbraucher, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss außerhalb von
Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen. Führt die Berichtigung zu einer Erhöhung des Netto
-Verkaufspreises um mehr als 10%, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

8.2. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort fällig und spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum
ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Gerät der Käufer
mit der Zahlung in Verzug beanspruchen wir Verzugszinsen mindestens in Höhe von 5 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz; gegenüber Unternehmern beanspruchen wir Verzugszinsen mindestens in Höhe
von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Unberührt hiervon bleibt die Geltendmachung eines weiteren
Schadens.

8.3. Ist der Käufer Unternehmer, verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu
machen, es sei denn, dass der Anspruch des Käufers, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt
wird, von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

8.4. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung
entgegengenommen.

8.5. Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei
denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig
festgestellt oder entscheidungsreif ist.

8.6 Ist der Käufer Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen
Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir - auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung -, auf
welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren
fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren
die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.

8.7 Wir sind berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages
erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Käufers gefährdet wird.

9. Baustoffüberwachung

Den Beauftragten des Fremdüberwachers, der Bauaufsichtsbehörde oder der Straßenbaubehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben aus der Ware zu entnehmen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ist unser Vertragspartner Unternehmer, so ist Erfüllungsort für die Lieferung das jeweilige
Produktionswerk. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz der jeweiligen Verwaltung unserer
Produktions- und Mitgliedswerke.

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit
entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten ist der Sitz
der Verwaltung unserer jeweiligen Produktions- und Mitgliedswerke.

 

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